Reviews | BetroffenheitSämtliche Arbeitgeber, insbesondere Betriebe mit Gasfüllanlagen an Tankstellen und Aufzugsanlagen; Fachkräfte für Arbeitssicherheit NachrichtMit einer sogenannten Artikelverordnung sollen die GefStoffV (Artikel 1) und die BetrSichV 2015 (Artikel 2) sowie die ArbMedVV und die BaustellV (Artikel 3 – nur Folgeänderungen) geändert werden. Anlass ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung von Arbeitsschutzrichtlinien zur Anpassung an die Regelungen der CLP-Verordnung. Die Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen (siehe auch Review zur GefStoffV). Die Änderung der BetrSichV 2015 passt Regelungen an, die in der Praxis zu Schwierigkeiten im Vollzug oder Fehlinterpretationen bei der Anwendung geführt haben. Dies betrifft im Verordnungsverfahren neu aufgenommene Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, bei denen sich in der Praxis Anpassungsbedarf gezeigt hat. Die Änderungen beeinflussen nicht das Schutzniveau, sondern erleichtern nur das Vollzugshandeln und die Anwendung in der Praxis. Neben einer Vielzahl von redaktionellen Änderungen und der Behebung von Verweisfehlern sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen: - In § 1 Absatz 4 wird klargestellt, dass auch Gasfüllanlagen an Tankstellen als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Anwendungsbereich der BetrSichV 2015 fallen.
- In § 2 (Begriffsbestimmungen) wird unter anderem klargestellt, dass erlaubnisbedürftige Anlagen (§ 18) immer auch überwachungsbedürftige Anlagen sind.
- Die Liste der Angaben (§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln), die eine Prüfaufzeichnung mindestens enthalten muss, wird um folgende Angaben ergänzt: Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
- In § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen) wird eine nicht beabsichtigte Verschärfung gegenüber der BetrSichV 2002 zurückgenommen und klargestellt, dass eine Änderung nur dann ZÜS-prüfpflichtig ist, wenn sie den Betrieb oder die Bauart einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst. Trifft dies nicht zu, können die Prüfungen nach Änderungen von befähigten Personen erfolgen.
- In § 18 (Erlaubnispflicht) wird zur Klarstellung des Gewollten die Erlaubnisbedürftigkeit von Betankungsanlagen gestrichen. Der mit der BetrSichV 2015 neu eingeführte Erlaubnisgegenstand (Gesamtanlage z. B. mit Mineralöltankstellen, Flüssiggastankstellen und Erdgastankstellen) führte zu Schwierigkeiten, wenn an solchen Anlagen unterschiedliche Betreiber vorhanden sind. Die mit der zu streichenden Regelung gewünschte Gesamtbetrachtung einschließlich der Wechselwirkungen untereinander soll künftig durch den neuen Absatz 3 Satz 5 erreicht werden.
- Mit der Einfügung des neuen Satzes 4 in § 18 Absatz 3 wird die erforderliche Gesamtbetrachtung der wechselseitigen Gefährdungen verschiedener Arbeitsmittel und Anlagen in einer gemeinsamen Arbeitsumgebung (Betriebsgelände, z. B. Mineralöltankstellen, Flüssiggastankstellen und Erdgastankstellen), und der gegenseitigen Wechselwirkungen bereits vor der Antragstellung für eine Erlaubnis sowie die Angabe der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Erlaubnisantrag eingefordert. Damit gehört zur Arbeitsumgebung das gesamte Betriebsgelände insoweit, als es zu entsprechenden Wechselwirkungen kommen kann.
- In § 24 sollen durch die Einfügung der neuen Absätze 2 bis 7 die Anforderungen für Aufzugsanlagen und die Fristen für bestimmte Anlagen gemäß Anhang 2 konkretisiert werden. Dazu zählen die Fristen für
- die wiederkehrende Prüfung von Aufzugsanlagen,
- die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Prüfer, die bereits nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden BetrSichV 2002 Prüfungen befugt durchgeführt haben,
- Prüfungen von Druckanlagen, die mit der BetrSichV 2015 neu eingeführt wurden.
- die wiederkehrende Prüfung von Kälte- und Wärmepumpenanlagen
Fahrkörbe von Aufzugsanlagen, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden und Fahrkörbe von Baustellenaufzüge, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 mit einem wirksamen Zweiwege-Kommunikationssystem ausgestattet sein. Baustellenaufzüge, die bereits nach BetrSichV 2002 geprüft wurden, sind nach BetrSichV 2015 erstmalig nach Ablauf der nach BetrSichV 2002 vorgesehenden Prüffrist zu prüfen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die erste wiederkehrende Prüfung bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Für Druckanlagen, die nur aus einem Anlagenteil und zugehöriger Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die nächste Prüfung bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Für Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt weiterhin die wiederkehrende Prüffrist von fünf Jahren. Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, sind spätestens zum 1. Juni 2017 erneut zu prüfen. - In Anhang 1 sollen Fehler behoben werden. Es wird zukünftig insbesondere zwischen Aufzugsanlagen einerseits und Baustellenaufzügen und Fassadenbefahranlagen nach der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) andererseits unterschieden.
- In Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 (Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen) soll das ursprünglich geltende Recht wiederhergestellt werden, um sicherzustellen, dass die Prüffrist von zwei Jahren nicht unterschritten wird. Dazu soll der Inhalt der Zwischenprüfung bei Aufzugsanlagen aufgenommen werden (Nr. 4.1 Satz 3).
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 (Prüfung von Ex-Anlagen nach Instandsetzung bzw. Änderung) wird um eine Ausnahme ergänzt nach der es keiner Prüfung einer befähigten Person bedarf, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 (Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen) wird um eine Nummer ergänzt (Wiederaufnahme einer Ausnahmeregelung der BetrSichV 2002). Die neue Nummer 6.35 „Druckbehälter mit Einbauten“ bestimmt, dass bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die Prüffrist für die inneren Prüfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden kann, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
eco Compliance wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. HandlungsempfehlungMachen Sie sich mit den Korrekturen und Neuerungen vertraut. Passen Sie Ihre Prüfungen den konkretisierten Fristen an. Nehmen Sie ggf. Änderungen an Ihren internen Arbeitsmitteldokumentationen (Unterschrift bzw. Signatur der Prüfer!) vor. |