EBO

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967

Link zum RechtstextEBO
VwV Abnahme § 32Verwaltungsvorschrift für die Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 EBO im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamt

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an Bahnanlagen und Fahrzeuge, den Bahnbetrieb und das Personal sowie die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen.

Sie gilt für regelspurige Eisenbahnen.

Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.