AbfAEV

 



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Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen vom 5. Dezember 2013

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Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

  • Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
  • Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Sie gilt auch für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die im Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

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