AVBWasserV

 



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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980

 

Ergänzende Bedingungen DresdenErgänzende Bedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH 

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt grundsätzlich für Wasserversorgungsunternehmen, soweit diese für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen).

Sie bestimmt den Inhalt Allgemeiner Bedingungen für Versorgungsverträge der Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser.

Sie gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.