ChemVOCFarbV

 



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Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke vom 16. Dezember 2004

Kerninhalte

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenBetrIng_SumGfstoff; F2_SumGfstoff_2; FaSi_Gfstoff_Sum_4; FM_Gfstoff_Sum_4; Inst_Gfstoff_Sum_4; ProdS_SumChem
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Review vom 1. Juli 2020