35. BImSchV

 



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Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Oktober 2006

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen.

Sie bestimmt zudem die Anforderungen, die bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind.

Sie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N.

Tags

35. Bundesimmissionsschutzverordnung; Fünfunddreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 35. BundesimmissionsschutzV; Fünfunddreißigste BundesimmissionsschutzV; 35. BundesimmissionsschutzVO; Fünfunddreißigste BundesimmissionsschutzVO