BetrSichV RV 10-05-2019

Gesetzl. Kurzzeichen

BetrSichV 2015

Kurzbezeichnung

Betriebssicherheitsverordnung

Bezeichnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vom 3. Februar 2015

Letzte gesetzliche Änderung

30.04.2019

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 4 S. 49; BGBl. I Nr. 17 S. 554

Erschienen am

06.02.2015

Review-Datum10.05.2019

Review

Betroffenheit

Betreiber und Instandhalter von überwachungsbedürftigen Druckbehältern/-anlagen; Arbeitssicherheit

Nachricht

Mit der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung wurde neben der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geändert.

Anhang 2 Abschnitt 4 der BetrSichV enthält besondere Prüfvorschriften für Druckbehälter. Die Prüfpflichten hängen auch von den in ihnen enthaltenen Stoffen und Gemischen ab, die durch Verweisungen auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bestimmt werden.

Bei jeder Änderung der CLP-Verordnung musste die BetrSichV entsprechend angepasst werden. Die aktuelle Anpassung wurde jedoch so ausgestaltet, dass die Inbezugnahme der Stoffe und Gemische nicht mehr durch Verweisung auf entsprechende Nummern in Anhang I der CLP-Verordnung erfolgt, sondern durch Nennung der H-Sätze (Gefahrenhinweise), die den betreffenden Stoffen und Gemischen über die CLP-Verordnung fest zugeordnet sind. Die geänderte Darstellung bewirkt eine deutliche Erleichterung für die Anwender der BetrSichV, weil die H-Sätze der in den Druckanlagen gehandhabten Stoffe und Gemische direkt aus deren Sicherheitsdatenblatt entnommen werden können. Mit der Änderung der Art der Inbezugnahme ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Prüfpflichten verbunden.

Folgende Gefährlichkeitsmerkmale werden künftig über die H-Sätze definiert:

  • explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205
  • entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221
  • entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226
  • pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250
  • akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330
  • oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272
  • oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270
  • ätzende Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenhinweis H314

Die Änderung der BetrSichV wurde zudem dazu genutzt, einige Berichtigungen und Klarstellungen, z.B. hinsichtlich der Begrifflichkeiten Kontrolle und Überprüfung, vorzunehmen. Diesbezüglich wurden auch die Übergangsvorschriften aus dem Jahr 2015 (das Jahr der Novellierung der BetrSichV) für Kälte-/Wärmepumpenanlagen und Druckbehälter ergänzt.

Handlungsempfehlung

Der Handlungsbedarf ist eher gering, da die H-Sätze Ihrer gehandhabten Medien in Ihren Druckbehältern/-anlagen bekannt sein sollten (Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblätter). Passen Sie ggf. Ihre Anlagendokumentation (Gefährdungsbeurteilung, Anlagenkataster, Instandhaltungsmanagement) an, indem Sie darin eindeutig ausweisen, welche Tabelle des Anhangs 2 Abschnitt 4 BetrSichV die Rechtsgrundlage (Zyklus der Prüfungen, Qualifikation der Prüfer) für Ihre jeweilige Anlage bildet.

Stellen Sie weiterhin sicher, dass die Prüfpflichten nachweislich eingehalten werden. Falls Sie Teile der Übergangsvorschriften geltend machen, prüfen Sie anhand der aktuellen Fassung der BetrSichV, ob dazu Änderungen zu berücksichtigen sind.

Pflichtenbezug

Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 10.05.2019 - Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung (Art. 1)

URL-Adresse

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s0554.pdf%27%5D__1557228596690