26. BImSchV

 



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Verordnung über elektromagnetische Felder

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen.

Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. 

Sie berücksichtigt nicht die Wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.

Tags

26. Bundesimmissionsschutzverordnung; Sechsundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 26. BundesimmissionsschutzV; Sechsundzwanzigste BundesimmissionsschutzV; 26. BundesimmissionsschutzVO; Sechsundzwanzigste BundesimmissionsschutzVO