44. BImSchV

 




Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juni 2019

Link zum Rechtstext

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, und
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der 13. BImSchV fällt.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumKÜO-BImSch_1; Am_SumKÜO-BImSch_2; AufbwSum_Immissionsschutz; BetrIng_SumMitteilung; F1_SumBericht; F1_SumMitteilung; F2_Sum44.BImSchV; FM_SumBescha_9; ImSch_Sum44.BImSchV; ImSch_SumMessung; 
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