DruckLV

 



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Druckluftverordnung

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Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 1972

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

Sie gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

Aushangpflicht: Name, Anschrift und Telefonnummer des ermächtigten Arztes sind insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)F2_SumOrganisation; F2_SumUnterweisung; FaSi_SumUnterweisung; FM_SumOrg; FM_SumUnterweisung; Inst_SumOrg_3; Inst_SumPrüfpf; Inst_SumUnterweisung