29. BImSchV

 



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Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22. Mai 2000

Kerninhalte

Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren.

Tags

29. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 29. BundesimmissionsschutzV; Neunundzwanzigste BundesimmissionsschutzV; 29. BundesimmissionsschutzVO; Neunundzwanzigste BundesimmissionsschutzVO