30. BImSchV

 



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Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. Februar 2001

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit

  • biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung erzeugt,
  • heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe gewonnen oder
  • Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt

werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Immissionsschutz
Tags

30. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 30. BundesimmissionsschutzV; Dreißigste BundesimmissionsschutzV; 30. BundesimmissionsschutzVO; Dreißigste BundesimmissionsschutzVO

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Review vom 01. November 2022