31. BImSchV

 



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VOC-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Januar 2024 (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen)

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Immissionsschutz; BetrIng_SumMitteilung; F1_SumBericht; F2_SumImmission
Tags

31. Bundesimmissionsschutzverordnung; Einunddreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 31. BundesimmissionsschutzV; Einunddreißigste BundesimmissionsschutzV; 31. BundesimmissionsschutzVO; Einunddreißigste BundesimmissionsschutzVO; VOC-Verordnung; VOCV; VOCVO; VOC-V; VOC-VO

Links zur Rechtsänderung

Review vom 02. Februar 2024
Review vom 01. Juni 2023
Review vom 01. August 2021