AbLaV

 



Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft (mit Ausnahme von § 18, der erst am 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt).

Link zum Rechtstext

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2022
Review vom 13. Juli 2022
Review vom 01. August 2021