41. BImSchV

 



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Bekanntgabeverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

  • die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 
  • die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben, 
  • die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Tags

41. Bundesimmissionsschutzverordnung; Einundvierzigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 41. BundesimmissionsschutzV; Einundvierzigste BundesimmissionsschutzV; 41. BundesimmissionsschutzVO; Einundvierzigste BundesimmissionsschutzVO

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Review vom 1. Juli 2020