ChemGiftInfoV

 



Link zum Rechtstext

Giftinformationsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996

Kerninhalte

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung, die

  • derjenige, der bestimmte Zubereitungen oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach dem Chemikaliengesetz abzugeben hat, 
  • ein Arzt nach dem Chemikaliengesetz bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.

 Entsprechende Meldeformulare stehen im Anhang der Verordnung zur Verfügung.