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Arbeitnehmerüberlassungs-Meldeverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt die Bundesfinanzdirektion West als zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.