13. BImSchV
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Juli 2021 |
Link zum Rechtstext | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Immissionsschutz; F2_SumImmission; F1_SumBericht; ImSch_SumMessung; BetrIng_SumMitteilung |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 11. August 2021 |