13. BImSchV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Juli 2021

Link zum Rechtstext

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Immissionsschutz; F2_SumImmission; F1_SumBericht; ImSch_SumMessung; BetrIng_SumMitteilung
Tags

13. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreizehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 13. BundesimmissionsschutzV; Dreizehnte BundesimmissionsschutzV; 13. BundesimmissionsschutzVO; Dreizehnte BundesimmissionsschutzVO

Links zur Rechtsänderung

Review vom 11. August 2021
Review vom 6. Juli 2020 I ; II ; III
Review vom 1. Juli 2020