BedGgstV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997

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Kerninhalte

Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter:

  • Anlage 1 Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.“
  • Anlage 2 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind.“ Sie besteht aus zwei Teilen:
    - Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“
    - Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“
  • Anlage 4 Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.“
  • Anlage 5 Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.“
  • Anlage 5a Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.“
  • Anlage 6 Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.“
  • Anlage 7 Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.“
  • Anlage 9 Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.“
  • Anlage 10 Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände“
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenProdS_Sum2.ProdSVBescha
Links zur Rechtsänderung

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Review vom 07. Dezember 2021