Review 07.06.2017

Kurzbezeichnung

Fahrpersonalgesetz

Bezeichnung

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987

Letzte gesetzliche Änderung

16.05.2017

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 15 S. 640; BGBl. I Nr. 29 S. 1214

Erschienen am

25.02.1987

Rechtsnorm-Review

 

Review-Datum

07.06.2017

Bemerkung

Betroffenheit

Unternehmen, Verkehrsleiter und Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen, die zur Güter- oder Personenbeförderung im Straßentransport bestimmt sind

Nachricht

Mit dem Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes wurden überwiegend redaktionelle Änderungen und Klarstellungen in den genannten Gesetzen vorgenommen.

Im Fahrpersonalgesetz wurde zur Vereinfachung der Nachweispflichten die Möglichkeit geschaffen, Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten länger aufzubewahren, sofern diese für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten benötigt werden. Das betrifft vor allem die Aufbewahrungspflichten im Mindestlohngesetz und die inhaltsgleichen Vorschriften im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Aufbewahrungszeit beträgt jetzt bis zu fünf Jahren (vorher ein Jahr). Zudem wurde der Begriff „Kontrollgerät" durch den Begriff „Fahrtenschreiber" ersetzt, um die Begrifflichkeiten aus dem europäischen Recht nachzubilden. Entsprechend heißt das „Kontrollgerätkartenregister" nun „Fahrtenschreiberkartenregister". Personen, die zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellt sind, werden ab sofort Verkehrsleiter genannt.

Neu ist, dass, wenn sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers anordnen und hierfür dem Halter die Kosten aufbürden kann, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind. Die Änderungen gelten seit dem 25. Mai 2017.

Handlungsempfehlung

Nutzen Sie die Möglichkeit, Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten für Zwecke der Mindestlohnkontrolle bis zu fünf Jahre im Betrieb aufzubewahren, und vermeiden Sie dadurch doppelten Dokumentationsaufwand. Machen Sie sich mit den neuen Begrifflichkeiten vertraut. Sorgen Sie stets sowohl für den ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer eingebauten Fahrtenschreiber als auch für die Wartung und Instandsetzung sowie die Beseitigung von Mängeln am Gerät, damit Ihnen im Falle von behördlichen „Verdachtsprüfungen" keine Kosten entstehen.

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

REVIEW 07.06.2017 (Art. 2)

URL-Adresse

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1214.pdf