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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956

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Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt unter anderem die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts an, die im jeweiligen Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten (sog. Kammerzugehörigkeit per Gesetz).

Ausgenommen sind reine Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. November 2023
Review vom 11. August 2021
Review vom 07. April 2021 
Review vom 05. Januar 2021
Review vom 01. Juni 2020