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Kreislaufwirtschaftsgesetz

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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012

Kerninhalte

Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Es wird ergänzt durch landesrechtliche Abfallgesetze und eine Vielzahl von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

Regelungsinhalt sind neben der Beseitigung die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

Abfallentsorgungsanlagen, die keine Deponien sind (z.B. Müllverbrennungsanlagen, insoweit gilt das BImschG) werden vom Gesetz ebenso wenig erfasst wie die Aufbereitung, Behandlung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (geregelt im AtG) und die Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten, von Bergbauabfällen, von nicht in Behältern gefassten gasförmigen Stoffen und von Stoffen, die in Abwässern in Klärwerke oder Vorfluter eingeleitet werden, sowie von Kampfmitteln.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Abfall_Sum_Abfallbeauftragte; Abfall_Sum_Abfallnachweise; Abfall_Sum_Abfallregister; Abfall_Sum_Getrennthaltung; Abfall_SumAllg; AufbwSum_Diverse; F1_SumAbf;
F1_SumBeauft; F2_SumAbf; ProdS/Entw_Sum_Produktveranwortung; ProdS/EntwSum_Registrierung E-Geräte, Batterien, Verpackungen; ProdS/EntwSum_Rücknahme
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