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Chemikaliengesetz

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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013

Kerninhalte

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Dazu werden seitens der Behörden Verantwortlichkeiten (z.B. Bundesstelle für Chemikalien, Bewertungsstellen) definiert und deren Aufgaben bestimmt.

Weiter werden im Chemikaliengesetz die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) definiert, welche für Prüfungen, z.B. im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für ein Biozid-Produkt, vorgeschrieben ist.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Diverse; ProdS_SumBescha; ProdS_SumChem; ProdS_SumMeldung
Beitrag zur Meldepflicht für Erzeugnisse mit SVHC vom 01.11.2020

Betroffenheit
Inverkehrbringer von Erzeugnissen; Produktsicherheit

Inverkehrbringer
Hersteller, Importeure, Händler und andere Akteure der Lieferkette, die Erzeugnisse in Verkehr bringen

SVHC
Besonders besorgniserregende Stoffe, die gemäß REACH-Verordnung zulassungspflichtig sind (Auflistung in Anhang XIV REACH) bzw. in der Kandidatenliste zur Aufnahme in Anhang XIV REACH gelistet sind.

Nachricht
Die europäische Abfallrahmenrichtlinie und das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz haben das Ziel, Abfallbetriebe bei Ihrer Arbeit zu unterstützen und die Erzeugung gefährlicher Abfälle insgesamt weiter zu verringern. Erreicht werden soll dieses Ziel mit Erweiterung der Mitteilungs- und Meldepflichten der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregend Stoffe (SVHC) in Produkten/Erzeugnissen.

Bisher galt gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Mitteilungspflicht gegenüber der ECHA lediglich bei bestimmten Voraussetzungen (Anteile, Mengenbänder etc.) für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen. Gemäß REACH sollen diese der Agentur folgende Informationen mitteilen:
-> Identität und Kontaktangaben der Produzenten / Importeure
-> Registrierungsnummer(n), falls verfügbar;
-> Name und Bezeichnung des Stoffs
-> Stoffeinstufung in Gefahrenklassen
-> kurze Verwendungsbeschreibung des Stoffes in dem Erzeugnis und der Verwendungen des Erzeugnisses
-> Mengenbereich des Stoffes (bspw. 1 bis 10 t)

Außerdem und weiterhin gilt die Informationspflicht gemäß Artikel 33 REACH für jeden Lieferanten eines Erzeugnisses (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt):
-> Lieferanten eines Erzeugnisses, das einen SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
-> Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt der Lieferant des Erzeugnisses, das einen SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
-> Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Mit der deutschen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz gilt nun ergänzend und ab 5. Januar 2021 die Meldepflicht für Lieferanten (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt) für alle Erzeugnisse, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht.

Eigens zur Erfüllung dieser Meldepflicht hat die ECHA eine neue Online-Datenbank eingerichtet, die seit 28. Oktober 2020 zugänglich ist. Die Datenbank heißt SCIP-Datenbank und sie ist auch an die IUCLID-Software angebunden. SCIP steht für Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products). Der Umfang der Informationen, die im Rahmen der Meldung zu übermitteln sind, ist in Artikel 33 Abs. 1 beschrieben:
-> Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses
-> Angaben zur Idendität des SVHC - mind. den Namen.

Handlungsempfehlung
Prüfen Sie nachweislich, ob Ihre Erzeugnisse, die Sie in den Verkehr bringen, SVHC enthalten. Wenn ja, kommen Sie Ihrer Meldepflicht ab dem 5. Januar 2021 nach.

Mit der deutschen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz gilt ab 5. Januar 2021 eine neue Meldepflicht für Lieferanten (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt) für alle Erzeugnisse, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht.

TagsChemGesetz; Chemgesetz; ChemiG; ChemiGesetz; Chemigesetz
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Dezember 2023
Review vom 01. Dezember 2022
Review vom 01. September 2021
Review vom 09. August 2021
Review vom 10. Juni 2021 
Review vom 01. Juni 2021 
Review vom 01. November 2020 I ; II ; III ; IV ; V
Review vom 01. Juli 2020 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Review vom 01. Juli 2020 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
Review vom 01. Juni 2020
I ; II