BewG

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991

Link zum RechtstextBewG

Kerninhalte

Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Sie gelten nicht, soweit im zweiten Teil dieses Gesetzes (§§ 17 ff.) oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

Zu den Vermögensarten, die nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten sind, zählt neben land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen auch Betriebsvermögen (§§ 95 ff.).

Links zur RechtsänderungReview vom 03. Januar 2024
Review vom 01. März 2023 
Review vom 10. November 2021
Review vom 01. November 2021
Review vom 08. Juli 2021
Review vom 01. Juli 2021 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
Review vom 01. Juli 2021 - Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts
Review vom 01. Juli 2021 - Fondsstandortgesetz - FoStoG
Review vom 05. Januar 2021