BewG
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 |
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Kerninhalte | Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie gelten nicht, soweit im zweiten Teil dieses Gesetzes (§§ 17 ff.) oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Zu den Vermögensarten, die nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten sind, zählt neben land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen auch Betriebsvermögen (§§ 95 ff.). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 06. Dezember 2024 |