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Messstellenbetriebsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen vom 29. August 2016

Kerninhalte

Dieses Gesetz trifft Regelungen

  • zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,

  • zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,

  • zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,

  • zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,

  • zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,

  • zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 07. Januar 2026
Review vom 05. Januar 2026
Review vom 05. Dezember 2025
Review vom 05. März 2025
Review vom 01. Juni 2024
Review vom 02. Januar 2024
Review vom 15. Juni 2023
Review vom 01. Januar 2023
Review vom 01. August 2022 -Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Review vom 01. August 2022 -Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Review vom 13. Oktober 2021
Review vom 01. August 2021
Review vom 05. Januar 2021

Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung

Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

Beginn

Übergangszeit

Jahresstromverbrauch

Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich

ab 2017

innerhalb von 16 Jahren

von über 100.000 Kilowattstunden

angemessen

ab 2017

innerhalb von acht Jahren

über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden

nicht mehr als 200 Euro brutto

ab 2017

innerhalb von acht Jahren

über 20.000 bis einschließlich 50.000 Kilowattstunden

nicht mehr als 170 Euro brutto

ab 2017

innerhalb von acht Jahren

über 10.000 bis einschließlich 20.000 Kilowattstunden

nicht mehr als 130 Euro brutto

ab 2020

innerhalb von acht Jahren

über 6.000 bis einschließlich 10.000 Kilowattstunden

nicht mehr als 100 Euro brutto

 

Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

Beginn

Übergangszeit

Installierte Leistung

Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich

ab 2017

innerhalb von acht Jahren

über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt

nicht mehr als 100 Euro brutto

ab 2017

innerhalb von acht Jahren 

über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt

nicht mehr als 130 Euro brutto

ab 2017

innerhalb von acht Jahren

über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt  

nicht mehr als 200 Euro brutto 

ab 2020 

innerhalb von acht Jahren

über 100 Kilowatt 

angemessen

 

Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

Beginn

Jahresstromverbrauch  

Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich 

ab 2020

über 4.000 bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden

nicht mehr als 60 Euro brutto

ab 2020

über 3.000 bis einschließlich 4.000 Kilowattstunden 

nicht mehr als 40 Euro brutto  

ab 2020

über 2.000 bis einschließlich 3.000 Kilowattstunden 

nicht mehr als 30 Euro brutto  

ab 2020

bis einschließlich 2.000 Kilowattstunden 

nicht mehr als 23 Euro brutto

 

Unter folgender Voraussetzung und Preisobergrenze ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

Beginn

Anlagentyp

Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich

ab 2018

Neuanlagen

nicht mehr als 60 Euro brutto

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