IAOÜbk121G

 



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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971

Kerninhalte

Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Abänderungen der Tabelle I – Liste der Berufskrankheiten – zu dem Übereinkommen Nr. 121 (der internationalen Arbeitsorganisation)
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht entsprechen.