BioAbfV

 



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Bioabfallverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für
-> unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie
-> die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

Sie gilt für
-> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),
-> Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,
-> denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),
-> denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),
-> denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler),
-> Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),
-> denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie
-> Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Diverse
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Juli 2023
Review vom 06. April 2023
Review vom 06. Mai 2022 
Review vom 01. Februar 2021