GebrMG

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986

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Kerninhalte

Dieses Gesetz normiert den Schutz von Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, als Gebrauchsmuster.

Es bestimmt, dass als Gegenstand eines Gebrauchsmusters insbesondere

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
  • die Wiedergabe von Informationen und
  • biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes)

nicht angesehen werden.

Es bestimmt ferner, dass

  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist),
  • Pflanzensorten oder Tierarten und
  • Verfahren

als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)F1_SumUrheber_2; Vertr_SumUrheber2
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2024
Review vom 01. September 2021
Review vom 12. Juli 2021
Review vom 01. Juli 2021
Review vom 09. November 2020