NachwG
Link zum Rechtstext | Nachweisgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Es besteht zwar keine gesetzliche Aushangpflicht, aber es wird empfohlen, das Gesetz auszuhängen. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | HR_SumMitteilung; HR_SumNachweis_2 |
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