TierNebG
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 |
Link zum Rechtstext | TierNebG |
Kerninhalte | Das Gesetz teilt das sogenannte Ausgangsmaterial (i.e. die Tierkörper verendeter, toter oder totgeborener Groß- oder Haustiere, auch Teile davon, sowie Schlachtabfälle, verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft und Tiernebenprodukte wie Milch, Eier, Darminhalt und Gülle) anhand der von ihm ausgehenden Gefahr in drei Kategorien ein. Nur das Material der Kategorien 1 und 2 muss in einem dafür zugelassenen Betrieb beseitigt werden; Material der Kategorie 3 (insbesondere ein Großteil der Schlachtabfälle) kann beispielsweise zur Energieerzeugung oder für die Tierfutterherstellung verwendet werden. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 03. Januar 2023 Review vom 01. September 2021 Review vom 01. Juli 2020 |