TierNebG

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004

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Kerninhalte

Das Gesetz teilt das sogenannte Ausgangsmaterial (i.e. die Tierkörper verendeter, toter oder totgeborener Groß- oder Haustiere, auch Teile davon, sowie Schlachtabfälle, verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft und Tiernebenprodukte wie Milch, Eier, Darminhalt und Gülle) anhand der von ihm ausgehenden Gefahr in drei Kategorien ein. Nur das Material der Kategorien 1 und 2 muss in einem dafür zugelassenen Betrieb beseitigt werden; Material der Kategorie 3 (insbesondere ein Großteil der Schlachtabfälle) kann beispielsweise zur Energieerzeugung oder für die Tierfutterherstellung verwendet werden.

Folgende Pflichten gelten für die Besitzer dieser Abfallarten:
§ 3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung seitens der nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige)
§ 7 Meldepflicht des Besitzers tierischer Nebenprodukte - bei fremden oder herrenlosen Körpern von Vieh, Wild, Hunden oder Katzen sind je nach Fundort Grundstücksbesitzer, Straßenbaulastträger oder der Unterhaltspflichtige eines Sees meldepflichtig
§ 8 Abholungspflicht seitens der Beseitigungspflichtigen, ansonsten
§ 9 Ablieferungspflicht des Besitzers tierischer Nebenprodukte
§ 10 Aufbewahrungspflicht des Besitzers tierischer Nebenprodukte
§ 12 Überwachung - Abs. 3 Auf Verlangen Pflicht natürlicher und juristischer Personen sowie nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen zur Erteilung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden; Abs. 7 Pflicht des Besitzers zur Duldung, Unterstützung und auf Verlangen Vorlage geschäftlicher Unterlagen

Links zur RechtsänderungReview vom 03. Januar 2023
Review vom 01. September 2021
Review vom 01. Juli 2020