Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Geahndet wird die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.
Zuständig sind die Bundeszollverwaltung und die zuständigen kommunalen Behörden.
Keine Schwarzarbeit stellen Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten dar, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind. |