TMG
Die TMG wurde durch die DDG ersetzt.
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt Der Begriff der Telemedien umfasst nach dem Telemediengesetz (TMG) alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sind. Telemedien sind also alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder Tönen, welche mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden. Telemedien sind vor allem Internetangebote (zum Beispiel Homepages, Internet-Suchmaschinen, Newsgroups, Chatrooms, etc.), daneben aber zum Beispiel auch Fernseh-/Radiotext oder Teleshopping. Erfasst ist daneben auch Video auf individuellen Abruf (Video-on-Demand, Filmdateien auf Video-Plattformen). Insbesondere zur Informationspflicht (Impressum) steht Ihnen ein zusätzlicher Informations-Link des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) auf der §Alexandrina-Seite zur Verfügung. Zu beachten ist insbesondere auch die Anwendbarkeit des TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 13. Mai 2024 |