Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots - Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),
- Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen).
Darüber hinaus gilt es – mit Einschränkungen – auch für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen genutzt werden. Es ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten - bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- im Rahmen
- internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, - der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder - von Bündnisverpflichtungen.
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