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Energiestatistikgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Energiestatistikgesetz vom 6. März 2017

Kerninhalte

Dieses Gesetztes bestimmt, dass als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

  • der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung,
  • der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland

statistische Erhebungen in der Elektrizitäts-, Gas- und Wärmewirtschaft ebenso wie über Kohleimporte und -exporte, erneuerbare Energieträger und die Energieverwendung als Bundesstatistik durchgeführt werden.