TabakerzV Review 06.06.2017

Kurzbezeichnung

Tabakerzeugnisverordnung

Bezeichnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27. April 2016

Letzte gesetzliche Änderung

17.05.2017

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 20 S. 980; BGBl. I Nr. 28 S. 1201

Erschienen am

02.05.2016

Rechtsnorm-Review

 

Review-Datum

06.06.2017

Bemerkung

Betroffenheit

Hersteller von Tabakerzeugnissen

Nachricht

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung wurden insbesondere die aufgrund der Richtlinie 2014/40/EU verbotenen Zusatzstoffe in den Anlagen 1 „Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen" und 2 „Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern" konkretisiert. Zu den weiteren Änderungen zählen:

  • Die Anforderungen an den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft (§ 13) gelten nun auch für Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen.
  • Der auf Packung und Außenverpackung aufzubringende Hinweis ist um die beiden Wörter „und Jugendlichen" zu ergänzen (§ 27).

Die Änderungen gelten seit dem 20. Mai 2017. Lediglich für das Verbot von Menthol (CAS-Nrn. 1490-04-6, 2216-51-5 und 15356-60-2) wurde eine Übergangszeit bis zum 19. Mai 2020 (neuer Absatz 3 von § 34) bestimmt.

Handlungsempfehlung

Berücksichtigen Sie die konkretisierten verbotenen Zusatzstoffe sowohl in Tabakerzeugnissen als auch in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern.

Ergänzen Sie ab sofort den Hinweis auf Packungen und Außenverpackungen um die Wörter „und Jugendlichen". Beachten Sie ggf. die nun auch für Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen geltenden Anforderungen an den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft.

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

REVIEW 06.06.2017

URL-Adresse

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1201.pdf