ZollKostV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zollkostenverordnung vom 6. September 2009

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Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden dürfen, und legt deren Höhe fest.