SchAusrV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008

Link zum Rechtstext

Schiffsausrüstungsverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. Juni 2022