MarkschBergV

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Markscheider-Bergverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für
-> markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
-> Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.