PrüfKostenV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992

Link zum Rechtstext

Diese Verordnung bestimmt, dass die technischen Überwachungsorganisationen Gebühren für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger Anlagen erheben:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Acetylenanlagen
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
  • Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen