GenTAnhV

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Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996

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Gentechnik-Anhörungsverordnung

Kerninhalte

Anhörungen nach dieser Verordnung sind durchzuführen vor der Entscheidung über die Genehmigung
-> der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen,
-> gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, wenn für diese eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetzes beantragt wird und ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist,
-> der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer aufgeführten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist, dass durch die Änderung zusätzliche oder andere Gefahren zu erwarten sind,
-> von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als die bisher von der Genehmigung oder Anmeldung umfassten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Erteilung der erforderlichen Anlagengenehmigung eine Anhörung voraussetzt, und
-> einer Freisetzung.