SchutzhafenV

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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bundesrepublik Deutschland an Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in der Fassung vom 15. März 1983

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Schutzhafenverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshafen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zweiten Teil der SchutzhafenV bezeichnet sind.

Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser oder Eis als Zuflucht zu dienen.