WMVO

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WMVO

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte)
in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung
der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.

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Review vom 01. Juli 2023
Review vom 01. April 2022