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Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

Kerninhalte

Die Verordnung gilt für alle Bundeswasserstraßen bis auf die in der Verordnung in §2 Absatz 1 genannten Stromstrecken der Elbe in Hamburg, der dort genannten Schleusenbereiche, den Randdünen der Insel Wangerooge sowie den Strandschutzwerken der Insel Borkum.
Die Verordnung regelt das Benutzungsverbot bundeseigener Betriebsanlagen, wie Schleusen, Hebewerke, Pegelanlagen und Dämme.
Das Benutzungsverbot kann durch Schilder kenntlich gemacht werden.