ZuckerartenV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zuckerartenverordnung - Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Link zum RechtstextZuckerartenverordnung

Kerninhalte

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

Zuckererzeugnisse der Anlage 1
-> Halbweißzucker
-> Zucker oder Weißzucker
-> Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
-> Flüssigzucker
-> Invertflüssigzucker
-> Invertzuckersirup
-> Glukosesirup
-> Getrockneter Glukosesirup
-> Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
-> Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
-> Fruktose