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Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 16. März 2023

Kerninhalte

Diese Verordnung legt fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) möglich und in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglichausschließlich ist.

Sie regelt zudem die Pflichten der registerführenden Stelle. Diese hat unter anderem zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten
-> so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt;
-> vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können und derartige Vervielfältigungen mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, versehen und mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. April 2023
Review vom 01. Juli 2021