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Link zum Rechtstext | Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 16. März 2023 |
Kerninhalte | Diese Verordnung legt fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) möglich und in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglichausschließlich ist. Sie regelt zudem die Pflichten der registerführenden Stelle. Diese hat unter anderem zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten |
Links zur Rechtsänderung |