Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für -> Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen, -> Händler von mineralischen Ersatzbaustoffen, -> Beförderer von mineralischen Ersatzbaustoffen, -> Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, -> Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus technischen Bauwerken sowie für -> Bauherren. Sie regelt die -> Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen, -> Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll, -> Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke sowie -> Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken. |