HKWAbfV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989

Link zum RechtstextHKWAbfV

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und in Anlagen eingesetzt werden, in denen die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.

Ziel dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Aufbereitung und Wiederverwendung bzw. sonstigen umweltfreundlichen Entsorgung gebrauchter Lösemittel durch getrennte Erfassung der gebrauchten Lösemittel nach Lösemitteltypen (Vermischungsverbot).

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Abfall_Sum_Getrennthaltung; Abfall_SumAllg; F1_SumAbf; F2_SumAbf; ProdS/Entw_Sum_Produktveranwortung; ProdS/EntwSum_Rücknahme