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Ersetzt zum 1. Januar 2015 durch die neue MessEV.

Link zum Rechtstext

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Eichordnung vom 12 August 1988

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Messgeräten.

Ausnahmen von der Eichpflicht sind im Anhang A aufgezählt.

In den insgesamt 23 Anlagen sind unter anderem zulässige Fehlertoleranzen für die einzelnen Messgerätearten sowie Eichfehlergrenzen, Eichgültigkeiten und Nacheichung festgelegt.