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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 8. Juni 1999

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Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, grundsätzlich von den besonderen Verbrauchsteuern befreit sind, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind.

Ausgenommen sind Warenmuster oder proben von geringem Wert und Energieerzeugnisse bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs, Analyse- oder Versuchszwecken.