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Messstellenbetriebsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen vom 29. August 2016

Kerninhalte

Dieses Gesetz trifft Regelungen

  • zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
  • zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
  • zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
  • zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
  • zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
  • zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Links zur RechtsänderungReview vom 01. Juni 2024
Review vom 02. Januar 2024
Review vom 15. Juni 2023
Review vom 01. Januar 2023
Review vom 01. August 2022 -Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Review vom 01. August 2022 -Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Review vom 13. Oktober 2021
Review vom 01. August 2021
Review vom 05. Januar 2021
Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung

Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

BeginnÜbergangszeitJahresstromverbrauchObergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren von über 100.000 Kilowattstundenangemessen
ab 2017innerhalb von acht Jahrenüber 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstundennicht mehr als 200 Euro brutto
ab 2017 innerhalb von acht Jahrenüber 20.000 bis einschließlich 50.000 Kilowattstundennicht mehr als 170 Euro brutto
ab 2017innerhalb von acht Jahrenüber 10.000 bis einschließlich 20.000 Kilowattstundennicht mehr als 130 Euro brutto
ab 2020 innerhalb von acht Jahren über 6.000 bis einschließlich 10.000 Kilowattstundennicht mehr als 100 Euro brutto


Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

BeginnÜbergangszeitInstallierte Leistung Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich
ab 2017innerhalb von acht Jahrenüber 7 bis einschließlich 15 Kilowattnicht mehr als 100 Euro brutto
ab 2017 innerhalb von acht Jahren über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt nicht mehr als 130 Euro brutto
ab 2017innerhalb von acht Jahrenüber 30 bis einschließlich 100 Kilowatt  nicht mehr als 200 Euro brutto 
ab 2020 innerhalb von acht Jahrenüber 100 Kilowatt angemessen


Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

BeginnJahresstromverbrauch  Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich 
ab 2020über 4.000 bis einschließlich 6.000 Kilowattstundennicht mehr als 60 Euro brutto
ab 2020 über 3.000 bis einschließlich 4.000 Kilowattstunden nicht mehr als 40 Euro brutto  
ab 2020 über 2.000 bis einschließlich 3.000 Kilowattstunden nicht mehr als 30 Euro brutto  
ab 2020 bis einschließlich 2.000 Kilowattstunden nicht mehr als 23 Euro brutto


Unter folgender Voraussetzung und Preisobergrenze ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar:

BeginnAnlagentypObergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich
ab 2018Neuanlagennicht mehr als 60 Euro brutto

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